Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Gas-und  Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiedehandwerk

  

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge ist die beigefügte Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1.Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erstellung eines spezifizierten Angebotes, das die Erarbeitung von Wärmebedarfsberechnungen, Massenaufstellungen, vorläufigen Plänen und Zeichnungen usw. Beinhaltet, so steht dem Auftragnehmer bei Nichterteilung des Auftrages für die vollbrachte Ingenieurleistung ein Kostenerstattungsanspruch nach der jeweils geltenden Leistungs- und Honorarordnung für  Ingenieure (LHO)zu.

2. Bis zur Bezahlung der unter 1. genannten Projektierungskosten bleiben sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den Angebotsunterlagen vorbehalten. Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind von Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material – und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.

6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz, Erdarbeiten und dergleichen.

7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden  Zuschläge auf den Effektlohn aufgeschlagen.

8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung  geltend gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

IV. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Akzepte oder Kundenwechsel werde nur erfüllungshalber angenommen; die  hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Aufraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist verbunden mit Kündigungsandrohung ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

 

V. Lieferzeit und Montage

1.Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart , so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen , sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung  beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages, Schadensersatz gem. §6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zu Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

 

VII. Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B(VOB/B)

 

VIII . Haftung

1.Die Gewährsleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)

2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden   Vergütung zu entleeren.

Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

5. Auf bauseitig gelieferte Materialien übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung

 

IX. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

X. Angebotserstellungen

1. Angebotserstellungen sind bei späterer Auftragserteilung kostenlos. Bei Nichterteilung des Auftrages seitens des Auftraggebers, werden die erstellten Angebote in Rechnung gestellt zu einem Stundensatz von 70,00 €/h. Hierunter fällt auch die Zeit der Besichtigung vor Ort auf der Baustelle, Mailverkehr, Telefonate usw.

2.Änderungen eines Angebotes werden wie unter Punkt 1. Beschrieben in Rechnung gestellt. Hierbei ist es nicht mehr ausschlaggebend ob es zu einer Auftragserteilung kommt oder nicht.

               

XI. Stundensätze

Meister, Gebäudeenergieberater 90,00 - 110,00 €/h

Kundendiensttechniker 70,00 €/h

A-Monteur 66,00 €/h

B-Monteur 62,00 €/h

C-Monteur 60,00 €/h

KFZ-Pauschale 60,00 € / Einsatz

 

Erschwerniszuschläge 20%

Samstagszuschläge 50%

Sonn-und Feiertagzuschlag 100%

Abendeinsatz (nach 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr) 25% Zuschlag

  

Nachteinsatz (20:00 Uhr bis 5:00 Uhr) 75% Zuschlag

 

Bei bauseitig gelieferten Materialien welche auf Wunsch des Auftraggebers eingebaut werden sollen, entsteht ein Montagestundenlohn von 115,00 €/h.